14. Dezember 2018
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Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Land Niedersachsen auf, eine verfassungskonforme Regelung bis spätestens zum 01.01.2020 zu treffen

In einer Pressemitteilung (86/2018) teilt das Bundesverfassungsgericht mit:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat eine Besoldungsregelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, nach der aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähige Beamte lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung orientierte Besoldung erhalten. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass der Gesetzgeber die durch die begrenzte Dienstfähigkeit eingetretene Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges zwar besoldungsmindernd berücksichtigen darf. Begrenzt dienstfähige Beamte scheiden aber anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre Verpflichtung, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren.“(Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de)

Der Landesvorsitzende Martin Kalt bemerkt zu dem Beschluss: „Ich begrüße diese Entscheidung ausdrücklich. Sie bestätigt die Auffassung, die auch der NBB zu dieser Thematik immer vertreten hat. Es ist bemerkenswert, dass die Verfassungsrichter eine Entscheidung treffen müssen, damit das Land Niedersachsen in diesem Punkt eine verfassungskonforme Besoldung für seine Beschäftigten gewährleistet.“