22. Mai 2024

Anspruch auf Inflationsausgleich

Erstinstanzliches Urteil zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit

In einer erstinstanzlichen Entscheidung hat das Arbeitsgericht Essen mit Urteil vom 16. April 2024 (3 Ca 2231/23) entschieden, dass die im TV Inflationsausgleich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auch denjenigen Kolleginnen und Kollegen in voller Höhe zustanden, die sich zum Zeitpunkt der Stichtagsregelung in Elternzeit befanden. Das Arbeitsgericht Essen führt ferner dazu aus, dass die Nichtberücksichtigung dieser Personen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße. Ferner wird, vor dem Hintergrund einer zwischenzeitlichen Teilzeitbeschäftigung der betroffenen Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Arbeitsgerichts Essen der volle Anspruch sowohl in der Zeit, in der die Klägerin nicht bei der Beklagten tätig war, als auch in der Zeit, in der sie in Teilzeit tätig war besteht.

Als NBB möchten wir aufgrund zunehmender Anfragen zunächst darauf hinweisen, dass dieses Urteil bislang noch nicht rechtskräftig ist. Die Berufung ist zugelassen.

Sollte es zu einer Rechtskraft dieses Urteils kommen, dürfte es nach Auffassung des dbb auch über den Bereich des Bundes und der Kommunen hinaus Auswirkungen auf die Ansprüche des Inflationsausgleichs aus vergleichbaren Tarifverträgen, so beispielsweise des TV-L für den Länderbereich haben. Derzeit befindet sich der dbb mit seinen Gremien in entsprechenden Prüfungen.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die Entscheidung sich zunächst ausschließlich auf den tariflichen Bereich bezieht. Eine eventuelle Folgewirkung auch auf den verbeamteten Bereich dürfte dann auf eigener Verhandlungsebene mit dem niedersächsischen Finanzministerium abzustimmen sein.

Wir werden über den weiteren Verlauf in einem unmittelbaren Zeitraum nachberichten. Die Gestellung eventueller Musterwidersprüche erfolgt über Ihre jeweilige Mitgliedsgewerkschaft und erfolgt voraussichtlich nach Rechtskraft des Urteils.

Bitte verfolgen Sie als Betroffene Person daher die weiteren Publikationen des NBB und seiner Fachgewerkschaften.