Dienstrecht in Niedersachsen

In den letzten Jahren ist als Ergebnis der Föderalismusreform 2006 in Niedersachsen ein eigenständiges Dienstrecht für die Beamtinnen und Beamten entstanden. Ziel der Föderalismusreform war es u.a., die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher Bund und Länder  zuzuordnen und eine Verringerung der zustimmungsbedürftigen Gesetze im Bundesrat zu erreichen. Im Ergebnis wurde den Ländern zum 1. September 2006 eine weitestgehende Gesetzgebungszuständigkeit im Beamten-, Laufbahn- Besoldungs- und Versorgungsrecht übertragen.

Diese Zuständigkeit hat das Land Niedersachsen, beginnend mit dem Jahr 2009 genutzt, indem im Jahr 2009 ein neues Laufbahnrecht (NBG), ab 2012 ein eigenständiges Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz und mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ein eigenständiges Niedersächsisches Besoldungsgesetz geschaffen wurde.
Die Kernpunkte des neuen Rechts finden Sie hier.

Weitere Gesetze und Verordnungen wurden - obwohl die Thematiken schon traditionell landesrechtlich geregelt - neu geschaffen oder verändert. Den Vorgaben der Rechtsprechung folgend wurden bisherige Verwaltungsvorschriften in förmliche Verordnungen oder gar Gesetze umgewandelt und aus diesem Anlass den aktuellen Gegebenheiten und der Rechtsprechung angepasst.

 

 

Statusrecht Bundesrecht

Im Zuge der Veränderung der Gesetzgebungszuständigkeiten durch die Föderalismusreform im Dienstrecht des öffentlichen Dienstes löste das Beamtenstatusgesetz das bis dahin geltende Beamtenrechtsrahmengesetz ab.

Das Beamtenstatusgesetz beinhaltet, wie der Name bereits ausdrückt, die verbindlichen bundeseinheitlichen Regelungen des Status der Beamtinnen und Beamten von Bund, Ländern und Kommunen.

Alle übrigen Rechtsgebiete liegen in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Landes.

 

Fortgeltendes Bundesrecht

Trotz der Gesetz- und Verordnungsgebungsaktivitäten des Landes gilt bis heute leider ein Teil des Bundesrechts auf dem Rechtsstand vom 31. August 2006 fort.

Problematisch ist dies vor allem mit Blick auf die Erschwerniszulagenverordnung, aber auch im Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht.

 

Unmittelbar geltendes Bundesrecht

Weitere Bundesgesetze entfalten auch für die Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen direkte Wirkung.
Dazu gehören insbesondere das Mutterschutzgesetz (derzeit grundsätzliche Änderungen in der parlamentarischen Beratung) sowie die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV).

 

Kernpunkte des Neuen Dienstrechts

Laufbahnrecht

  • Reduzierung von vier auf zwei Laufbahngruppen. Ziel: Herstellung einer verbesserte Durchlässigkeit
  • Reduzierung auf 10 Laufbahnen
  • stärkere Berücksichtigung von beruflicher Qualifikation und Erfahrung

Besoldungsrecht

  • Abkehr vom Besoldungsdienstalter
  • Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle nach tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und Erfahrung, unabhängig vom Lebensalter

Versorgungsrecht

  • Anpassung an die demographischen Herausforderungen
  • schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre
  • höhere Flexibilität durch Altersteilzeit, Antragsruhestand ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Möglichkeit den Ruhestandseintritt durch Zu- und Abschläge flexibel zu gestalten
  • Einführung des Altersgeldes, um Wechsel zwischen Wirtschaft und öffentlichem Dienst zu erleichtern
  • Beibehaltung der bewährten Grundsätze, wie Versorgung aus dem letzten Amt