Wissenswertes zum Dienstrecht

An dieser Stelle möchten wir einige ausgewählte Erläuterungen/Definitionen zum Dienstrecht geben.
Für Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Landesgeschäftsststelle.

 

Allgemeines Beamtenrecht

Das Beamtenrecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die für Beamtinnen und Beamte gelten. Die Grundlagen sind im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Daneben gibt es weitergehende Regelungen für niedersächsische Beamte. Dies ist insbesondere das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG).

 

Beihilfe

Die Beihilfe ist die finanzielle Unterstützung der Beamtinnen und Beamten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Sie wird auch gewährt für deren Kinder sowie die Ehe- und Lebenspartnern/innen, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind, eigene Beihilfeansprüche besitzen bzw. über ein zu hohes eigenes Einkommen verfügen. Die Beihilfe ist als Fürsorgeleistung Ausfluss der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Einzelheiten über die Beihilfegewährung sind in der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) geregelt.

Gesundheitssicherung durch die Beihilfe - Kurzinformation für Beamte in Bund und Ländern

Besoldung

Die Besoldung ist die Bezahlung der Beamtinnen und Beamten. Die Besoldung beruht auf dem grundgesetzlich verankerten Alimentationsprinzip und richtet sich nach dem statusrechtlichen Amt. Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge

  • Grundgehalt
  • Familienzuschlag
  • Zulagen
  • Vergütungen
  • Auslandsbesoldung
  • Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren.

Zu den sonstigen Bezügen gehören

  • Anwärterbezüge
  • jährliche Sonderzahlungen
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Zuschläge
  • Prämien.

 

Versorgung

Versorgung ist die Bezahlung von in den Ruhestand getretenen oder versetzten Beamtinnen und Beamten den Versorgungsempfängern/-innen bzw. deren Hinterbliebenen. Sie beruht wie die Besoldung auf dem Alimentationsprinzip und richtet sich grundsätzlich nach der letzten Besoldung (im letzten statusrechtlichen Amt, welches die Beamtinnen und Beamte innehatten) sowie den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.

Sie erhalten ein Ruhegehalt, wenn:

  • die für sie geltende Altersgrenze erreicht ist,
  • auf Antrag ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder
  • sie infolge von Krankheit oder dergleichen dienstunfähig geworden sind und wenigstens 5 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit abgeleistet haben.