Musterverfahren Alimentation I - Unteralimentierung – Stand Dezember 2018 (wird regelmäßig aktualisiert)
Der NBB hatte – anders als seine gewerkschaftlichen Mitbewerber - nach der Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes im Jahr 2005 fünf Musterklagen wegen Unteralimentierung iniziiert.
Nach der Zurückweisung des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem dieser Musterverfahren – betreffend das Jahr 2005 - wurden die beim Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig und beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) anhängigen Musterklagen aufrechterhalten und die Verfahren fortgeführt.
Gewisse von uns gesehene „Schwachstellen“ der Entscheidung sind in den Stellungnahmen aufgezeigt worden. Außerdem sind weitere Überlegungen auch unter Berücksichtigung der (politischen) Folgen für die Besoldung in der Vergangenheit und in der aktuellen Besoldung einbezogen worden. U.a. ergaben sich daraus eine Reihe von Fragestellungen. Eine wesentliche Frage beschäftigt sich damit, ob der verfassungsrechtlich „vorgegebene“ Abstand der Besoldung zur sozialen Mindestsicherung eingehalten ist.
Das OVG hatte im Rahmen der Berufungsverfahren umfangreiches Material von den Prozessbeteiligten abgefordert.
In seinem Beschluss vom 25. April 2017 hat das OVG nach mündlicher Verhandlung die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 für verfassungswidrig zu niedrig angesehen, die Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Für die Jahre 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufungen zurückgewiesen, weil hinsichtlich dieser Zeiträume bereits die Prüfung der für die Bestimmung der Besoldungs- bzw. Versorgungshöhe maßgeblichen Parameter auf der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten ersten Prüfungsstufe ergeben hat, dass die Besoldung bzw. Versorgung im Ergebnis verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden war.
Der Senat hat die Revision gegen seine Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen zugelassen. Diese wurden beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingereicht und eingehend begründet. Das BVerwG hat dann mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 entschieden, dass die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014, sowie in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist. Es hat die Verfahren daher ebenfalls dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Als Begründung wurde angeführt, dass das Land Niedersachsen als Gesetzgeber die absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Alimentation unterschritten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung.
Die Gerichte werden sich weiter mit dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Prüfungsschema für die Amtsangemessenheit der Besoldung beschäftigten müssen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu klären bzw. klar zu stellen sein,
• wie und in welcher konkreten Ausgestaltung die drei vom BVerfG entwickelten Prüfungsstufen zueinander stehen und
• wie die Ermittlung des sozialrechtlichen Grund- bzw. Mindestbedarfs nach dem aktuellen SGB-Recht zu erfolgen hat.
Bis zu den Entscheidungen der Gerichte werden die offenen Widersprüche vom Land/NLBV weiterhin nicht beschieden.
Es bleibt nun abzuwarten, wann und in welcher Form das BVerfG über die Vorlagebeschlüsse des OVG Lüneburg und des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden wird. Der NBB nutzt seit 2005 seine Gespräche mit der Landesregierung und den Fraktionen, um eine politische Lösung, ggfs. auch in einem Stufenmodell auf den Weg zu bringen.
Bedauerlicherweise scheint auch die aktuelle Landesregierung keine Notwendigkeit hierfür zu sehen.
Musterverfahren Alimentation II – Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien (Stand Juni 2018)
Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat Ende 2017 erneut die Frage aufgeworfen, ob die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien (drei oder mehr Kinder) in Niedersachsen rechtens, also amtsangemessen ist.
Das OVG NRW hatte dem Kläger – über den bereits gewährten Familienzuschlag hinaus – für sein drittes Kind einen weiteren Anspruch zugebilligt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OVG NRW die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Ob das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen zur Entscheidung annimmt und das Urteil des OVG NRW bestätigt, kann derzeit nicht verlässlich eingeschätzt werden.
Das betrifft auch die Frage, welche Auswirkung das Urteil letztlich auf die Besoldung in Niedersachsen haben könnte.
In Niedersachsen ist der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 um 25 Euro erhöht worden. In der Begründung zum Niedersächsischen Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge im Jahr 2013 (NBVAnpG 2013) ist dazu ausgeführt, dass durch den Erhöhungsbetrag dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 sowie Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Rechnung getragen wird.
Nach aktuellen Berechnungen besteht aktuell insbesondere auch mit Blick auf die Entscheidungen in NRW wieder einen Handlungsbedarf.
Der NBB-Landesvorstand hat daher am 15. November 2017 beschlossen, auch für Niedersachsen Musterverfahren zu führen. Dies ist aus Sicht des Landesvorstandes schon wegen des eigenständigen Besoldungsrechts in Niedersachsen erforderlich. Die Vorbereitung zur Führung der Verfahren laufen seit Ende 2017.
Nachdem Finanzminister Reinhold Hilbers jegliche Forderung nach Nachbesserung zurückgewiesen hat, ist im Juni in einem Einzelfall Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück eingelegt worden.
Da das Land nicht bereit ist, mit dem NBB eine Musterprozessvereinbarung abzuschließen, führt der NBB kein Musterverfahren im eigentlichen Wortsinn; tatsächlich wird dieses Verfahren als das Grundsatzverfahren des NBB für das Recht in Niedersachsen geführt.
Der Finanzminister hat es zudem abgelehnt, die anhängigen Widersprüche bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in dem Grundsatzverfahren ruhende zu stellen. In der Folge werden seitens des NLBV die eingelegten Widersprüche beschieden.
Die betreffenden Beamtinnen und Beamten werden am Ende des Bescheides darauf hingewiesen, die Klage in Bezug auf bereits laufende Gerichtsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW vom 07.06.2017, Az. 3 A 1058/15 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren bzw. den beim BVerwG anhängigen Revisionsverfahren zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW, Az. 2 C 35.17, u. a. unter Verzicht der Einrede der Verjährung ruhend zu stellen.
Diese Vorgehensweise ist sinnvoll und wird unter der Bedingung empfohlen, dass das Land Niedersachsen (NLBV) erklärt, auf die Einrede der Verjährung zumindest bis zum Ablauf eines halben Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens zu verzichten.